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Patientenrechte
Die Rechte von Patientinnen und Patienten werden durch das in Kraft getretene Patientenrechtegesetz auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt und gestärkt. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: „Das war seit langem überfällig. Für dieses Vorhaben haben wir deshalb auch viel Zustimmung erhalten. Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz ein deutliches Signal für die Rechte der Patientinnen und Patienten gesetzt."
Deutschland verfügt über ein leistungsfähiges Gesundheitssystem. Im Behandlungsalltag erleben Patientinnen und Patienten jedoch auch immer wieder Defizite. Das reicht von der Nichtbeachtung persönlicher Behandlungswünsche, der Versagung der Einsicht in die Behandlungsdokumentation bis hin zu Fehlern in der Behandlung. Notwendig sind Regelungen, die die Rolle des mündigen Patienten stärken und ihn auf Augenhöhe mit dem Behandelnden bringen.
Dabei kennen heute rund zwei Drittel aller Patientinnen und Patienten laut einer Studie der Bertelsmann-Stiftung ihre Rechte beim Arztbesuch gar nicht oder nur teilweise. Dies ist angesichts der unübersichtlichen rechtlichen Lage wenig erstaunlich, denn bisher steht Wesentliches nicht im Gesetz, sondern ist Richterrecht. Das Patientenrechtegesetz hilft Patientinnen und Patienten, ihre Rechte zu kennen. Denn nur Patientinnen und Patienten, die ihre Rechte kennen, können diese auch durchsetzen.
Aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministeriums geht es dabei im Wesentlichen um folgende Regelungen:
Behandlungsvertrag
Durch das Patientenrechtegesetz ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um einen eigenen Abschnitt ergänzt worden, der Regelungen über den medizinischen Behandlungsvertrag und die Rechte und Pflichten im Rahmen der Behandlung enthält. So stehen am Anfang der neuen gesetzlichen Regelungen die vertragstypischen Pflichten, die sich aus dem medizinischen Behandlungsvertrag ergeben, nämlich der Anspruch des Patienten auf Leistung der versprochenen, den medizinischen Standards entsprechenden Behandlung sowie im Gegenzug der Anspruch des Behandelnden auf Gewährung der vereinbarten Vergütung. Erfasst werden die Vertragsbeziehungen zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten.
Informations- und Aufklärungspflichten
Patientinnen und Patienten müssen künftig umfassend über alles aufgeklärt werden, was für die Behandlung wichtig ist, also zum Beispiel die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung und die richtige Therapie. Denn nur eine sorgfältige und umfassende Aufklärung führt dazu, dass der Patient sein Selbstbestimmungsrecht ausüben und über seine Einwilligung in einen Eingriff wohlüberlegt entscheiden kann. Umfassend, das bedeutet Aufklärung über Risiken, Chancen und Behandlungsalternativen. Das Gesetz fordert insoweit eine „verständliche" Information des Patienten. Der Behandelnde muss sich sprachlich auf den Patienten einstellen und darf sich nicht nur im Fachjargon ausdrücken. Rechtzeitig vor einem Eingriff muss ein mündliches Aufklärungsgespräch geführt werden. Dann kann der Patient, wenn er etwas nicht versteht, gleich nachfragen und hat Zeit, sich seine Entscheidung in Ruhe zu überlegen. Neu ist, dass der Patient die von ihm unterzeichneten Unterlagen ausgehändigt bekommen muss und dann mit nach Hause nehmen kann.
Behandlungsfehler
Für Haftungsfälle wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern gibt es mehr Transparenz und Offenheit. Gesetzlich festgelegt worden ist, dass der Behandelnde unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet ist, eigene Fehler zuzugeben und die Fehler anderer Behandelnder offenzulegen. Außerdem sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen gesetzlich geregelt worden. So sind für bestimmte Fallgruppen wie den „groben Behandlungsfehler" zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen vorgesehen. Weitere Beweiserleichterungen betreffen etwa das sogenannte „voll beherrschbare Risiko" und den sogenannten „Anfängerfehler". Der Patient muss also darauf vertrauen können, dass der Behandelnde alles Erforderliche unternehmen werde, um ihn zumindest vor den mit der Behandlung verbundenen typischen Gefahren zu schützen.
(aus: Bundesministerium der Justiz, www.bmj.de)
43 Der Text informiert über die Einzelheiten des Patientenrechtegesetzes.
44 Die Patienten verfügen über ausreichende Kenntnisse ihrer Rechte.
45 Das Gesetz regelt die Vertragsbeziehungen sowohl zwischen Patienten und Ärzten als auch zwischen Patienten und anderen Heilberufen.
46 Ärzte sind nunmehr verpflichtet und angehalten, sich so auszudrücken, dass sie auch von den Patienten verstanden werden.
47 Für Patienten ist das Patientengesetz
48 Aufgrund des neuen Gesetzes
49 Beim Aufklärungsgespräch vor einer Operation
50 Das Patientengesetz fixiert
