Lesen Sie die Texte 1 - 3 und die Aufgaben 33 - 38. Entscheiden Sie, welche Antwort (a, b oder c) am besten passt.
Text 1 - Elektrolytlösung
Elektrolytlösung zum Ausgleich von Salz- und Wasserverlusten bei Durchfallerkrankungen.
- Für Säuglinge, Kinder und für Erwachsene geeignet
- Gleicht Wasser- und Salzverluste im Körper aus
- Versorgt den Körper mit Salzen, Mineralstoffen und Glukose
Durchfall (Diarrhoe) kann durch Nahrungsmittelunverträglichkeit hervorgerufen werden, durch verdorbene Speisen oder häufiger noch durch Viren oder Bakterien, z. B. auf Reisen. Manchmal kann Durchfall auch bei Stress, Angst oder Aufregung auftreten. Durchfall ist eine Verdauungsstörung, bei der die Anzahl der Darmentleerungen ansteigt. Auch das Stuhlvolumen ist durch Flüssigkeit vermehrt. Dabei entsteht ein Verlust von Wasser und Mineralstoffen im Körper und der Erkrankte fühlt sich geschwächt. Bei Kindern ist der Flüssigkeitsbedarf drei- bis viermal höher als bei Erwachsenen. Wasserverlust durch Erbrechen und Durchfall muss schnell und richtig ausgeglichen werden. Das geschieht am besten mit einer wohl schmeckenden Flüssigkeit. Die enthaltene Glukose schmeckt nicht nur gut, sie versorgt den Erkrankten auch mit Energie und unterstützt die Aufnahme der Salze und Mineralstoffe im Darm.
Anwendung: Beutelinhalt (Pulver) in 200 ml frisch abgekochtem Wasser auflösen. Flüssigkeit erst nach dem Abkühlen auf Zimmertemperatur oder darunter in kleinen Schlucken trinken.
Dosierung: Kleinkinder erhalten etwa 3-5 Beutel pro Tag. Ältere Kinder trinken 1 Beutel nach jedem Durchfall. Erwachsene benötigen etwa 1-2 Beutel nach jedem Stuhlgang.
Eine Information aus Ihrer Apotheke. Gute Besserung!
Text 2 - Rundschreiben zur Reanimationsfortbildung
Liebe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen!
Bisher war es in unserer Einrichtung Pflicht, alle zwei Jahre eine Fortbildung zur Ersten Hilfe und Reanimation im stationären Bereich zu absolvieren.
Im Sinne der Qualitätsverbesserung bei der Patientenbetreuung hat sich die Leitung des Stadtkrankenhauses entschlossen, ab 1.1.20.. jährlich alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf diesem Gebiet fortzubilden. Wir bieten daher ab Januar jeweils am ersten Donnerstag im Monat von 8-12 Uhr und von 14-18 Uhr kostenlose Reanimationstrainings im Schulungsraum 1 an. Ausgenommen sind die Urlaubsmonate Juli und August. Die Durchführung der Seminare übernimmt ein Team unter Dr. Niederer von der Kardiologischen Intensivstation in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz.
Diese vierstündige Auffrischung der Kenntnisse ist für jedes Kalenderjahr von allen Angestellten zu absolvieren. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr gewählter Termin in den Dienstplan Ihrer Abteilung passt. Selbstverständlich sind die vier Stunden Kurszeit als Arbeitszeit zu verrechnen, sollten jedoch nicht im Rahmen des eigenen Früh- oder Spätdienstes absolviert werden. Natürlich bekommen Sie eine Fortbildungsbestätigung über die Teilnahme am Kurs.
Ausgenommen von der Fortbildungspflicht sind nur Ärzte und Pflegepersonal der beiden Intensivstationen.
Eine Anmeldung zu den einzelnen Terminen (jeweils maximal 20 Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen) können Sie im Intranet durchführen unter intranet [at] stadtkrankenhaus.de/schulungen.
Viel Erfolg bei Ihren Fortbildungen wünscht
E. Schmidt, PflegedienstleitungText 3 - Freiheitsentziehende Maßnahmen
Freiheitsentziehende Maßnahmen wie z. B. Fixierungen sind möglichst selten anzuwenden. Sie sind immer nur das letzte Mittel und nur nach gründlicher Prüfung einer möglichen Verletzung der Menschenwürde und Abwägung der Freiheitsrechte mit den Fürsorgepflichten vorzunehmen.
Demente und psychisch kranke Menschen sind in ihrem Recht auf Freiheit stark gefährdet. Die Gefahr der Bevormundung und der Zwangsanwendung ist groß. Dies gilt insbesondere für Institutionen wie Pflegeheime. Von juristischer Seite ist grundsätzlich zu betonen, dass auch demenziell und psychisch veränderte Menschen Freiheitsrechte haben, die durch das Grundgesetz (GG) garantiert werden: „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit" (Art. 2 Abs. 1 GG), „Die Würde des Menschen ist unantastbar" (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Charta der Rechte Pflegebedürftiger betont diese aus der Verfassung abgeleiteten Grundrechte psychisch kranker Menschen in besonderer Weise.
Der Wunsch, Kranken helfen zu wollen, legitimiert nicht dazu, die Freiheit des Betroffenen durch entsprechende Maßnahmen einzuschränken. Jeder hat das Recht, sein Leben selbstbestimmt und nach seinen eigenen Wünschen zu gestalten, auch wenn andere ihn vielleicht für psychisch krank halten. Aus sozialer Fürsorglichkeit vorgenommene Fixierungen oder Verabreichung von Psychopharmaka gegen den Willen des Betroffenen bleiben grundsätzlich immer noch Straftaten. Daher sollte die pflegerische und soziale Betreuung immer wieder unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsrechte der Betreuten reflektiert werden.
Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen treffen außer im Notfall nicht Pflegekräfte, auch nicht gesetzliche Betreuer. Es ist vielmehr immer die Genehmigung des Amtsgerichts erforderlich.
33 Das Medikament
34 Die Patienten sollen die Elektrolytlösung
35 Die Mitarbeiter des Stadtkrankenhauses
36 Die Kurse finden statt
37 Freiheitsentziehende Maßnahmen
38 Ob eine Fixierung durchgeführt werden darf, entscheidet
