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ECL - C1 - Lesen Teil 1 - Kriminalistik: Das Gericht

Sie sehen sich im Fernsehen gern Kriminalfilme und Gerichtsshows an. Zu diesem Thema haben Sie einen Artikel gefunden. Lesen Sie den Artikel eines deutschen Lesers und ordnen Sie danach den Textabschnitten die passenden Teilüberschriften zu. Es gibt zwei Antworten mehr.

A Aufgaben der verschiedenen Ermittlungsorgane
B Aussagen von Sachverständigen
C Vorgehensweise des Rechtsanwalts im Prozess
D Verbrechensaufklärung unmittelbar nach der Tat
E Rechte des Angeklagten im Prozess
F Sicherheitsverwahrung des Tatverdächtigen
G Unterschiedliche Ausmaße einer möglichen Bestrafung
H Aufgabenbereich der Anklage
I Mediale Aufbereitung von Kriminalfällen
J Staatsanwälte handeln auch im Sinne des Angeklagten
K Aufgaben und Verpflichtungen der Person, die das Urteil fällt
L Rechte des Verdächtigen
M Wichtige Reform in der Rechtsausübung

Kriminalistik - Das Gericht

Beispiel (0) Kein „Tatort", bei dem Richter und Staatsanwälte nicht zum Einsatz kommen. Keine Gerichtsshow, bei der die Beamten der Justiz nicht tagtäglich über Recht und Unrecht zu entscheiden haben. Dass in den Medien häufig ein verzerrtes Bild vermittelt wird, liegt wohl daran, dass es uns manchmal gar nicht spektakulär genug sein kann. Die Wirklichkeit sieht meistens etwas nüchterner aus. → I

(1) Ist eine Straftat passiert, z. B. ein Mord, so kommt als erstes die Polizei zum Einsatz. Sie sichert die Spuren am Tatort, befragt Zeugen, versucht den Tathergang zu rekonstruieren und macht sich auf die Suche nach möglichen Verdächtigen. Wird eine Person festgenommen, hat der Richter maximal 24 Stunden Zeit, um zu entscheiden, ob ein Haftbefehl erlassen wird oder nicht.

(2) Während der Vernehmung auf der Polizeiwache müssen die Beamten eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften beachten. Der Tatverdächtige gilt nämlich so lange als unschuldig, bis er von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wird. Das gehört zu den Grundlagen unseres Rechtsstaates. Laut Gesetz ist es deshalb auch verboten, verdächtige Personen schlecht zu behandeln oder zu einer Aussage zu nötigen. Außerdem haben Tatverdächtige Anspruch auf einen Rechtsbeistand.

(3) Je nach Schwere des Verbrechens führt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen durch, um die Tat aufzuklären. Bei kleinen Ladendiebstählen ist das natürlich nicht der Fall, ganz sicher aber bei Delikten wie z. B. Erpressung, Raub, Fahrerflucht oder Betrug. Unterstützt wird sie dabei von der Polizei oder der Kriminalpolizei. Man könnte auch sagen: Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren, die Polizei ist das ausführende Organ vor Ort, das für den Staatsanwalt Beweise sammelt.

(4) Ganz wichtig zu wissen ist, dass der Staatsanwalt bei der Ermittlungsarbeit auch die Interessen des Verdächtigten vertritt. Er hat nicht einzig und allein die Verurteilung des Angeklagten vor Augen, sondern kann durchaus unter anderem auf Freispruch plädieren oder das Verfahren einstellen. Liegen seiner Meinung nach keine ausreichenden Beweise vor, so kommt es nämlich gar nicht erst zur Gerichtsverhandlung.

(5) Übrigens: Staatsanwälte gibt es in Deutschland erst seit 1877. Zuvor waren Ankläger und Richter in einer Person vereint. Das führte aber zu Machtmissbrauch und häufigen Fehlurteilen, so dass man entschied, dass diese Funktionen von zwei verschiedenen Personen ausgeübt werden müssen.

(6) Liegen ausreichend Beweismittel der Staatsanwaltschaft vor, kommt es zum Prozess. Der Angeklagte wird dabei meistens von einem Rechtsanwalt begleitet, denn in Deutschland besteht das ausdrückliche Recht, sich vor Gericht verteidigen zu lassen. Kann sich ein Angeklagter keinen Anwalt leisten, so sorgt der Staat in manchen Fällen sogar dafür, dass ein so genannter Pflichtverteidiger bestellt wird.

(7) Der Anwalt hat den Fall des Angeklagten vor der Verhandlung genau studiert. Ist er der Meinung, dass dieser unschuldig ist, wird er versuchen, dies vor Gericht zu beweisen und einen Freispruch zu erwirken. Oder er wird die Handlungsweise des Angeklagten zu erklären versuchen. Auf jeden Fall wird er alles dafür tun, dass der Angeklagte gar nicht oder nur gering bestraft wird.

(8) Der Staatsanwalt, der auch Ankläger genannt wird, vertritt in der Verhandlung die Interessen des Staates. Er muss alles, was für oder gegen den Angeklagten spricht, berücksichtigen, damit es eine faire Gerichtsverhandlung gibt. Nach Abschluss der Hauptverhandlung entscheidet er, ob er dem Gericht einen Freispruch oder eine Verurteilung vorschlägt.

(9) Der Richter hat im Prozess die Aufgabe, die vorgebrachten Aussagen der Beteiligten zu ordnen, strittige Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen und die vorgebrachten Beweise zu würdigen. Zeugenaussagen und Sachgutachten helfen ihm bei der Urteilsfindung. Richter sind in ihrer Funktion objektiv, unabhängig und einzig und allein dem Gesetz verpflichtet. Niemand darf sie zwingen, eine bestimmte Entscheidung zu treffen.

(10) Nach Überprüfung aller Beweise und Aussagen spricht der Richter das Urteil. Die Urteile können ganz verschieden sein. Manchmal müssen Verbrecher für ihr Vergehen nur Geld bezahlen, in anderen Fällen kommen sie ins Gefängnis.

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